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Kurzzeitkennzeichen - Neuregelung

Bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen muss ab dem 01.04.2015 auch ein gültiger HU-Bericht (Hauptuntersuchung) sowie ein Nachweis über die Fahrzeugdaten und die bestehende Betriebserlaubnis erbracht werden. Dieses kann zum Beispiel durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder als Kopie erfolgen.

Bei fehlender Betriebserlaubnis oder Hauptuntersuchung wird die Verwendung des Kennzeichens auf die Fahrt zur nächstgelegenen Prüfstelle beschränkt.

Weitere Fragen und Antworten finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder unter dem Punkt Kurzzeitkennzeichen.

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