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Baggersee Hohenfelde

Gebietsbetreuung

  • Herr Sönke Harder, Stiftstr. 16 D in Krempe

Verordnungstext

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Baggersee Hohenfelde" vom 23. Dezember 1985

Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Landschaftspflegegesetzes und des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Landesjagdgesetzes wird verordnet:

§ 1

(1) Die renaturierte Kiesgrube an der Bundesautobahn (A 23) südwestlich der Ortschaft Hohenfelde in der Gemeinde Hohenfelde, Kreis Steinburg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Baggersee Hohenfelde" unter Nummer 111 in das beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 22,1 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Hohenfelde, Flur 11, das Flurstück 13/4. In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Katasterkarte im Maßstab 1 : 2000 rot eingetragen. Die maßgebende Ausfertigung der Karte ist beim Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als oberster Landschaftspflegebehörde verwahrt. Weitere Ausfertigungen sind beim

  1. Landrat des Kreises Steinburg
    - Untere Landschaftspflegebehörde -
    2210 Itzehoe,
  2. Amtsvorsteher des Amtes Horst,
    2203 Horst (Holstein),
  3. Bürgermeister der Gemeinde Hohenfelde,
    2201 Hohenfelde,

niedergelegt. Die Karte kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3

In dem Naturschutzgebiet soll ein Lebensraum bewahrt werden, der sich aus einer ehemaligen, im Naßbaggerverfahren genutzten Kiesgrube entwickelt hat. Die hervorragende naturkundliche Bedeutung wird durch eine hohe Vielfalt verschiedener, im Rahmen einer modellhaft durchgeführten Renaturierung entstandener Lebensräume begründet. Die Natur ist hier in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter bedrohter Pflanzen- und Tierarten erforderlich ist, durch planvolle Maßnahmen zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten; Insbesondere ist es verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen oder Grabungen vorzunehmen, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern,
  2. Wege, Lager oder Plätze jeder Art anzulegen oder Einfriedigungen zu errichten,
  3. sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
  4. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
  5. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
  6. Stoffe in die Gewässer einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
  7. andere als die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Entwässerungen in die Gewässer vorzunehmen, 
  8. Erstaufforstungen vorzunehmen,
  9. die Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen,
  10. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen,
  11. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  12. Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren zu lassen,
  13. die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,
  14. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen,
  15. Zelte und Wohnwagen aufzustellen, Sachen aller Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen,
  16. das Naturschutzgebiet zu betreten, im Naturschutzgebiet zu reiten oder zu fahren.

(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Landschaftspflegegesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt, insbesondere Abfälle zu beseitigen oder Manöver oder gleichartige Übungen abzuhalten.

§ 5

Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

  1. der Jagdschutz und die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf Wasserwild,
  2. die Bekämpfung des Bisams,
  3. das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte sowie durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind. 

§ 6

Die untere Landschaftspflegebehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7, 10, 11 und 14 bis 16 Ausnahmen zulassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und auch sonst den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können.

§ 7

Die untere Landschaftspflegebehörde wird ermächtigt, die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege vorgeschlagenen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Sie kann bei Gefährdung des Schutzzwecks die unaufschiebbaren Maßnahmen treffen.

§ 8

Ordnungswidrig nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer entgegen

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen oder Grabungen vornimmt, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert, 
  2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Wege, Lager oder Plätze jeder Art anlegt oder Einfriedigungen errichtet,
  3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 sonstige bauliche Anlagen errichtet, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, oder sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,
  4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
  5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen die zur Kennzeichnung des Natuschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
  6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Stoffe in die Gewässer einbringt oder einleitet oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern,
  7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 andere als die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Entwässerungen in die Gewässer vornimmt,
  8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Erstaufforstungen vornimmt,
  9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Lebens- und Zufluchtstätten der Tiere und die Standorte der Pflanzen beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe und mechanische Maßnahmen,
  10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt,
  11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt,
  12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flugmodelle oder Modellflugkörper mit Eigenantrieb aufsteigen und landen oder Schiffsmodelle fahren läßt,
  13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,
  14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht,  
  15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Zelte und Wohnwagen aufstellt, Sachen aller Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt,
  16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 das Naturschutzgebiet betritt, im Naturschutzgebiet reitet oder fährt.

Ordnungswidrig handelt in den Fällen des Satzes 1 auch, wer fahrlässig meint, nicht im Naturschutzgebiet gehandelt zu haben.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kraft.


Kiel, den 23. Dezember 1985

Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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